1. Geltung und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Argon Analytik Inh. Meyer-Wildhagen, Burgstrasse 102, 8408 Winterthur, und ihren Kunden. Sie gelten für vereinbarte Beratungs-, IT-, Entwicklungs-, Design- und Kommunikationsleistungen sowie für betreute digitale Dienste unter der Marke Argio, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden.
Massgeblich sind zuerst die individuellen Abreden und die angenommene Offerte, danach die jeweilige Servicevereinbarung und ergänzend diese AGB. Für die Bearbeitung von Personendaten im Auftrag hat die Auftragsbearbeitungsvereinbarung «AVV» Vorrang. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten. Eine neu veröffentlichte Fassung ändert bestehende Einzelabreden nicht automatisch.
Als Textform gelten nachvollziehbare Erklärungen per E-Mail oder über das Kundendashboard. Eine gesetzlich oder ausdrücklich vereinbarte besondere Form bleibt vorbehalten. Ergänzende Informationen zur Datenbearbeitung enthalten die Datenschutzerklärung und die KI-Information.
2. Auftrag, Umfang und Änderungen
Ein Auftrag entsteht durch die gegenseitige Bestätigung, die Annahme einer Offerte oder die vereinbarte Aufnahme der Arbeit. Eine Offerte ist innerhalb der darin genannten Frist verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als unverbindliche Schätzung bezeichnet ist.
Leistungsumfang, Ergebnis, betreuter Bestand, Termine und Vergütung ergeben sich aus der Auftrags- oder Servicebeschreibung. Mengenabhängige Leistungen werden nach den bereits vereinbarten Mengen- und Preisregeln abgerechnet.
Beide Parteien besprechen Änderungen möglichst früh. Argon Analytik erläutert relevante Folgen für Kosten, Termine und Betrieb. Überschreitungen eines vereinbarten Kostendachs oder zusätzliche Leistungen werden vor ihrer Ausführung abgestimmt. Bei Abrechnung nach Aufwand sind Schätzungen Orientierungswerte; eine absehbare erhebliche Überschreitung wird frühzeitig mitgeteilt.
Dringende Schutzmassnahmen dürfen im bereits vereinbarten Betreuungsrahmen vorgenommen werden. Weitergehende Eingriffe und zusätzliche Kosten brauchen eine entsprechende Beauftragung oder einen zuvor vereinbarten Notfallrahmen.
3. Sorgfalt und Zusammenarbeit
Unser Ziel ist eine verlässliche, langfristige Zusammenarbeit. Wenn etwas nicht wie erwartet läuft, sprechen wir es frühzeitig an und suchen gemeinsam eine praktikable Lösung.
Argon Analytik arbeitet sorgfältig und im vereinbarten Interesse des Kunden. Empfehlungen berücksichtigen Verlässlichkeit, Sicherheit, Wartbarkeit und Kosten. Erkennt sie einen Zielkonflikt oder eine erhebliche Einschränkung, informiert sie den Kunden und schlägt ein angemessenes Vorgehen vor.
Der Kunde benennt zuständige Kontaktpersonen, stellt erforderliche Informationen und rechtmässig nutzbare Zugänge bereit und trifft notwendige Entscheidungen rechtzeitig. Er informiert über Änderungen, die den Auftrag betreffen. Beide Parteien behandeln einander und ihre Mitarbeitenden respektvoll.
Für Managed IT setzt der Kunde die vereinbarte technische Betriebsgrundlage um und stimmt betriebsrelevante Abweichungen vorher mit Argon Analytik ab. Die Servicevereinbarung regelt, welche Systeme durch die Pauschale gedeckt sind und wie Unterstützung ausserhalb dieses Umfangs vergütet wird. Nicht betroffene Leistungen bleiben enthalten.
Verzögerte Mitwirkung kann betroffene Termine verschieben. Argon Analytik benennt die konkrete Abhängigkeit und stimmt neue Termine ab. Die eigenen Sorgfalts- und Informationspflichten bleiben bestehen.
4. Leistungsarten und Termine
Bei Beratung und laufender Betreuung wird eine fachgerechte Tätigkeit geschuldet. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder die vollständige Fehlerfreiheit fremder Systeme ist damit nicht zugesagt. Für ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen ist das beschriebene Ergebnis massgeblich.
Verbindliche Termine, Supportfenster und Reaktionszeiten werden ausdrücklich vereinbart. Eine Reaktionszeit beschreibt den Beginn einer qualifizierten Bearbeitung, nicht automatisch die Zeit bis zur Lösung. Absehbare Verzögerungen werden mit Ursache und nächstem Schritt mitgeteilt. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben bestehen.
Notwendige Wartungsarbeiten und Abhängigkeiten von Herstellern oder Providern können die Verfügbarkeit beeinträchtigen. Planbare wesentliche Unterbrüche werden angekündigt und möglichst schonend durchgeführt. Solche Abhängigkeiten entbinden Argon Analytik nicht von der vereinbarten Überwachung, Fehlerbearbeitung und Information.
5. Prüfung und Mängel
Der Kunde prüft zur Freigabe übergebene Ergebnisse innert angemessener Frist und meldet erkennbare Abweichungen möglichst konkret. Für Werkleistungen werden Abnahme, Prüfumfang und allfällige Fristen im Auftrag festgehalten. Zwingende Prüf- und Mängelrechte bleiben vorbehalten.
Bei einer begründeten Beanstandung erhält Argon Analytik zunächst Gelegenheit zur angemessenen Nachbesserung, soweit das anwendbare Recht dies vorsieht. Scheitert diese oder ist sie unzumutbar, richten sich die weiteren Rechte nach dem Vertrag und dem anwendbaren Recht. Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Fristen, soweit keine zulässige abweichende Einzelvereinbarung besteht.
Freigaben für Inhalte betreffen insbesondere die vom Kunden zu beurteilenden Angaben und die beabsichtigte Verwendung. Sie befreien Argon Analytik nicht von eigenen Pflichten. KI-Unterstützung verändert diese Verantwortung nicht.
6. Vergütung und Rechnungen
Es gelten die vereinbarten Preise, Pauschalen, Ansätze und Materialzuschläge. Fremdkosten, Lizenzen, Material und Reiseaufwand werden nach der jeweiligen Vereinbarung ausgewiesen.
Soweit keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zahlbar. Individuell vereinbarte Zahlungsziele gehen vor. Teilrechnungen und angemessene Anzahlungen können vereinbart werden; eine verlangte Anzahlung wird vor Auftragserteilung kenntlich gemacht.
Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten können wir eine passende Zahlungsvereinbarung treffen. Sprechen Sie uns möglichst früh darauf an.
Beanstandungen sollen zeitnah mitgeteilt werden, damit Unklarheiten vor der Fälligkeit geklärt werden können. Die Zahlung unbestrittener Beträge bleibt geschuldet. Gesetzliche Einreden und die Verrechnung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen bleiben möglich.
Bei erheblichem Zahlungsverzug darf Argon Analytik nach Ankündigung und angemessener Nachfrist betroffene Leistungen verhältnismässig einschränken. Dabei werden Datensicherheit, vereinbarte Exportmöglichkeiten und die Vermeidung unnötiger Schäden berücksichtigt.
7. Vertraulichkeit, Daten und Hilfsmittel
Beide Parteien schützen nicht öffentliche Informationen aus der Zusammenarbeit und verwenden sie nur für den vereinbarten Zweck. Zugang erhalten nur Personen und beigezogene Dienstleister, die ihn für ihre Aufgabe benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten.
Argon Analytik darf geeignete Software, Automatisierungen und KI-gestützte Hilfsmittel einsetzen. Der Einsatz erfolgt auftragsbezogen und mit den in der Datenschutzerklärung, der KI-Information und gegebenenfalls der AVV beschriebenen Daten- und Schutzgrenzen. Die Verantwortung für die geschuldete Leistung bleibt bei Argon Analytik.
Der Kunde weist frühzeitig auf besondere Geheimhaltungspflichten oder Schutzanforderungen hin. Erkennbare besondere Schutzbedürfnisse werden auch ohne solchen Hinweis berücksichtigt. Weder diese AGB noch die AVV erlauben eine unbeschränkte Weitergabe vertraulicher Inhalte.
Die öffentliche Nennung eines Kunden, seines Logos oder nicht bereits freigegebener Arbeitsergebnisse als Referenz erfolgt nur mit seiner Zustimmung.
8. Rechte an Ergebnissen und Kundendaten
Der Kunde behält seine Rechte an eigenen Daten, Inhalten, Konten und Unterlagen. Er stellt sicher, dass deren vereinbarte Nutzung rechtlich zulässig ist. Argon Analytik meldet erkennbare Rechtskonflikte.
An eigens erstellten und bezahlten Ergebnissen erhält der Kunde die zur vereinbarten Verwendung erforderlichen Nutzungsrechte. Diese enden nicht allein mit der Zusammenarbeit. Abweichende Lizenz- oder Rechtevereinbarungen werden ausdrücklich festgehalten. Rechte Dritter und Open-Source-Lizenzen bleiben anwendbar.
Wiederverwendbare Werkzeuge, allgemeines Fachwissen und eigene Entwicklungskomponenten verbleiben bei Argon Analytik, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ob bearbeitbare Designquellen oder vollständiger Programmquellcode geliefert werden, richtet sich nach dem Auftrag. Die Herausgabe von Kundendaten, kundeneigenen Zugangsinformationen und der für den vereinbarten Weiterbetrieb erforderlichen Kundendokumentation bleibt davon unberührt.
9. Haftung
Argon Analytik haftet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beschränkung gilt nicht bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit, bei widerrechtlich verursachten Personenschäden oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit rechtlich zulässig, auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden begrenzt. Entgangener Gewinn und mittelbare Folgeschäden sind in diesem Umfang ausgeschlossen. Eine abweichende Haftungsobergrenze muss ausdrücklich und für die betroffene Leistung vereinbart werden; die Versicherungsleistung ist keine automatische Obergrenze.
Bei Ausfällen fremder Systeme ist für eine Haftung massgeblich, welche eigenen Pflichten Argon Analytik übernommen und verletzt hat. Ein Herstellerfehler allein begründet keine Erfolgsgarantie. Fehler bei eigener Auswahl, Konfiguration, Überwachung oder geschuldeter Reaktion werden nicht pauschal ausgeschlossen. Die gesetzliche Verantwortung für Hilfspersonen bleibt im vereinbarten Haftungsrahmen bestehen.
Beide Parteien wirken daran mit, Schäden zu verhindern oder zu begrenzen. Ein versäumtes Backup wird nach den tatsächlich vereinbarten Verantwortlichkeiten beurteilt.
10. Beendigung und Übergabe
Einzelaufträge enden mit ihrer Erfüllung oder nach den anwendbaren Beendigungsregeln. Bei laufenden Services gelten die ausdrücklich vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen der jeweiligen Servicevereinbarung. Fehlt eine solche Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Zwingende Beendigungsrechte bleiben vorbehalten, insbesondere das jederzeitige Widerrufs- oder Kündigungsrecht nach Art. 404 OR, soweit es auf die betreffende Leistung anwendbar ist. Bei einer vorzeitigen Beendigung werden erbrachte Leistungen, verbindlich beauftragte Fremdkosten und allfällige gesetzlich geschuldete Entschädigungen abgerechnet. Eine zusätzliche Stornoentschädigung setzt eine ausdrückliche zulässige Vereinbarung voraus.
Die Parteien stimmen Datenexport, Übergabe der Kundendokumentation, Abschaltung und Löschung ab. Zusätzliche Migrationsarbeit wird vorab vereinbart. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die AVV bleiben anwendbar. Gesetzlich aufzubewahrende Belege erlauben keine unbegrenzte Weiternutzung der gesamten Kundenumgebung.
11. Änderungen und digitale Bestätigung
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mit ihrem vorgesehenen Wirksamkeitszeitpunkt mitgeteilt und, soweit erforderlich, vereinbart. Individuelle Abreden bleiben vorrangig.
Eine digitale Bestätigung bezieht sich auf die bereitgestellte Fassung. Der Kunde erhält das bestätigte Dokument mit dem dazugehörigen Nachweis. Frühere Bestätigungen bleiben einsehbar.
12. Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist und keine andere individuelle Abrede besteht, ist Zürich vereinbart. Zwingende Gerichtsstände und Schutzbestimmungen, insbesondere für Konsumenten, bleiben vorbehalten.
Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen, soweit der Vertrag dadurch sinnvoll fortgeführt werden kann. Für die entstandene Lücke gelten die anwendbaren gesetzlichen Regeln und eine erforderlichenfalls gemeinsam vereinbarte zulässige Regelung.